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§ 329 Absatz 2 StPO
(2)
1
Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist.
2
§ 231b
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 329 Absatz 2 StPO
von
§ 340 Satz 1 StPO