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§ 222b Absatz 2 Satz 2 StPO
2
Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
§ 222b Absatz 3 Satz 4 StPO
4
Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
Verweis auf
§ 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 StPO
von
§ 338 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StPO