Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 329 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen.
Verweis auf
§ 329 Absatz 1 Satz 1 StPO
von
§ 330 Absatz 2 Satz 2 StPO