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§ 273 Absatz 2 Satz 2 StPO
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Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden.
Verweis auf
§ 273 Abs. 2 Satz 2 StPO
von
§ 323 Absatz 2 Satz 2 StPO