Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 322a StPO
§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
1
Über die Annahme einer Berufung (
§ 313
) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß.
2
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
3
Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
Verweis auf
§ 322a StPO
von
§ 322 Absatz 1 Satz 2 StPO