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§ 234 StPO
§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
§ 387 Absatz 1 StPO
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
§ 411 Absatz 2 StPO
(2)
1
Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen.
2
§ 420
ist anzuwenden.
§ 428 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen.
Verweis auf
§§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 StPO
von
§ 314 Absatz 2 Satz 1 StPO