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§ 291 StPO
§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Verweis auf
§ 291 StPO
von
§ 293 Absatz 2 Satz 2 StPO