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§ 243 Absatz 1 StPO
(1)
1
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.
2
Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
Verweis auf
§ 243 Abs. 1 StPO
von
§ 275a Absatz 3 Satz 1 StPO