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§ 67d Absatz 6 Satz 1 StGB
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Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt.
Verweis auf
§ 67d Absatz 6 Satz 1 StGB
von
§ 275a Absatz 1 Satz 3 StPO