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§ 257b StPO
§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
Verweis auf
§ 257b StPO
von
§ 273 Absatz 1 Satz 2 StPO