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§ 249 Absatz 2 StPO
(2)
1
Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der
§§ 253 und 254
, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
2
Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht.
3
Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
Verweis auf
§ 249 Abs. 2 StPO
von
§ 273 Absatz 1 Satz 1 StPO