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§ 6a StPO
§ 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern
1
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (
§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c
des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.
2
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten.
3
Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Verweis auf
§ 6a StPO
von
§ 270 Absatz 1 Satz 2 StPO