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§ 58a Absatz 1 Satz 3 StPO
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Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (
§§ 174 bis 184j
des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
Verweis auf
§ 58a Absatz 1 Satz 3 StPO
von
§ 255a Absatz 2 Satz 1 StPO