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§ 214 Absatz 4 StPO
(4)
1
Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände.
2
Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
Verweis auf
§ 214 Abs. 4 StPO
von
§ 245 Absatz 1 Satz 1 StPO