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§ 249 Absatz 2 Satz 1 StPO
(2)
1
Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der
§§ 253 und 254
, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
Verweis auf
§ 249 Absatz 2 Satz 1 StPO
von
§ 243 Absatz 5 Satz 4 StPO