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§ 136 Absatz 2 StPO
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
Verweis auf
§ 136 Abs. 2 StPO
von
§ 243 Absatz 5 Satz 2 StPO