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§ 207 Absatz 2 Nummer 4 StPO
4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.
Verweis auf
§ 207 Abs. 2 Nr. 4 StPO
von
§ 243 Absatz 3 Satz 4 StPO