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§ 207 Absatz 3 StPO
(3)
1
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein.
2
Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
Verweis auf
§ 207 Abs. 3 StPO
von
§ 243 Absatz 3 Satz 2 StPO