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§ 390 Absatz 2 StPO
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
Verweis auf
§ 390 Abs. 2 StPO
von
§ 222b Absatz 1 Satz 4 StPO