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§ 345 Absatz 2 StPO
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Verweis auf
§ 345 Abs. 2 StPO
von
§ 222b Absatz 1 Satz 4 StPO