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§ 200 Absatz 1 Satz 3 StPO
3
Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf.
§ 200 Absatz 1 Satz 4 StPO
4
In den Fällen des
§ 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1
genügt die Angabe des Namens des Zeugen.
§ 200 Absatz 1 Satz 5 StPO
5
Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
Verweis auf
§ 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 StPO
von
§ 222 Absatz 1 Satz 3 StPO