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§ 406d Absatz 4 StPO
(4)
1
Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat.
2
Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt
§ 145a
entsprechend.
Verweis auf
§ 406d Absatz 4 StPO
von
§ 214 Absatz 1 Satz 2 StPO