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§ 26 Absatz 1 Satz 1 EGGVG
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (
§ 24 Abs. 2
) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden.
§ 74b Satz 1 EGGVG
Verweis auf
§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 EGGVG
von
§ 209a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StPO