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§ 210 Absatz 2 StPO
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
Verweis auf
§ 210 Abs. 2 StPO
von
§ 209a Satz 1 StPO