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§ 4 Absatz 2 StPO
(2)
1
Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören.
2
Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Verweis auf
§ 4 Abs. 2 StPO
von
§ 209a Satz 1 StPO