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§ 171 Satz 2 StPO
2
In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (
§ 172 Abs. 1
) zu belehren.
Verweis auf
§ 171 Satz 2 StPO
von
§ 172 Absatz 1 Satz 3 StPO