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§ 171 StPO
§ 171 Einstellungsbescheid
1
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
2
In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (
§ 172 Abs. 1
) zu belehren.
3
§ 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach
§ 395
der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.
Verweis auf
§ 171 StPO
von
§ 172 Absatz 1 Satz 1 StPO