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§ 100e Absatz 1 Satz 4 StPO
4
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
§ 100e Absatz 1 Satz 5 StPO
5
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
§ 100e Absatz 3 Satz 1 StPO
(3)
1
Die Anordnung ergeht schriftlich.
Verweis auf
§ 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 StPO
von
§ 163f Absatz 3 Satz 3 StPO