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§ 69 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
Verweis auf
§ 69 Abs. 1 Satz 2 StPO
von
§ 163b Absatz 2 Satz 1 StPO