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§ 163a Absatz 4 Satz 1 StPO
(4)
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Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
Verweis auf
§ 163a Abs. 4 Satz 1 StPO
von
§ 163b Absatz 1 Satz 1 StPO