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§ 81c Absatz 3 Satz 1 StPO
(3)
1
Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden.
§ 81c Absatz 3 Satz 2 StPO
2
Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter;
§ 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 StPO
von
§ 163 Absatz 6 Satz 2 StPO