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§ 68b Absatz 1 Satz 3 StPO
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Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde.
Verweis auf
§ 68b Absatz 1 Satz 3 StPO
von
§ 163 Absatz 5 Satz 1 StPO