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§ 32a Absatz 1 AsylG
(1)
1
Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.
2
Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem Gesetz.
Verweis auf
§ 32a Abs. 1 AsylG
von
§ 80a Absatz 1 Satz 1 AsylG