Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 162 Absatz 1 StPO
(1)
1
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
2
Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der
§§ 125, 126a
, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen.
3
Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
Verweis auf
§ 162 Abs. 1 StPO
von
§ 161 Absatz 4 Satz 1 StPO