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§ 160 Absatz 1 StPO
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
§ 160 Absatz 2 StPO
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
§ 160 Absatz 3 StPO
(3)
1
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.
2
Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
Verweis auf
§ 160 Abs. 1 bis 3 StPO
von
§ 161 Absatz 1 Satz 1 StPO