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§ 265 Absatz 4 StPO
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Verweis auf
§ 265 Abs. 4 StPO
von
§ 154a Absatz 3 Satz 3 StPO