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§ 153c Absatz 1 Nummer 1 StPO
1.
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
Verweis auf
§ 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO
von
§ 153f Absatz 1 Satz 2 StPO