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§ 153c Absatz 1 Nummer 1 StPO
1.
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
§ 153c Absatz 1 Nummer 2 StPO
2.
die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
Verweis auf
§ 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO
von
§ 153f Absatz 1 Satz 1 StPO