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§ 246a Absatz 2 StPO
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in
§ 181b
des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach
§ 153a
dieses Gesetzes oder nach den
§§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2
des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
Verweis auf
§ 246a Absatz 2 StPO
von
§ 153a Absatz 1 Satz 8 StPO