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§ 312 StPO
§ 312 Zulässigkeit
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
§ 316c Absatz 1 StPO
Verweis auf
§§ 312, 316c Abs. 1 StPO
von
§ 148 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 StPO