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§ 74 Absatz 2 Satz 1 AsylG
(2)
1
Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
Verweis auf
§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG
von
§ 79 Absatz 1 Satz 1 AsylG