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§ 211 StPO
§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
§ 212 StPO
§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt
§ 202a
entsprechend.
§ 220a StPO
Verweis auf
§§ 211, 212, 220a StPO
von
§ 148 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 StPO