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§ 148a StPO
§ 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
(1)
1
Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach
§ 148 Abs. 2
ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt.
2
Ist eine Anzeige nach
§ 138
des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2)
1
Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden.
2
Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren;
§ 138
des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 148a StPO
von
§ 148 Absatz 2 Satz 1 StPO