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§ 146 StPO
§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
1
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen.
2
In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
Verweis auf
§ 146 StPO
von
§ 146a Absatz 1 Satz 1 StPO