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§ 142 Absatz 5 Satz 1 StPO
(5)
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Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen.
Verweis auf
§ 142 Absatz 5 Satz 1 StPO
von
§ 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO