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§ 144 StPO
§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß
§ 141
bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.
(2)
1
Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist.
2
§ 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 144 StPO
von
§ 143a Absatz 1 Satz 2 StPO