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§ 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO
4.
der Beschuldigte nach den
§§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129
einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
Verweis auf
§ 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO
von
§ 143 Absatz 2 Satz 4 StPO