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§ 140 Absatz 1 Nummer 5 StPO
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
Verweis auf
§ 140 Absatz 1 Nummer 5 StPO
von
§ 143 Absatz 2 Satz 2 StPO