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§ 136 Absatz 1 Satz 3 StPO
3
Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
§ 136 Absatz 1 Satz 4 StPO
4
Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.
Verweis auf
§ 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO
von
§ 142 Absatz 5 Satz 2 StPO