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§ 73 Absatz 3a Satz 3 AsylG
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Das Bundesamt soll den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten.
Verweis auf
§ 73 Absatz 3a Satz 3 AsylG
von
§ 75 Absatz 1 Satz 2 AsylG